{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-178_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_178_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4112883e8c70d563761bffcfddb33ab28d78afbf23864c871958897c74c2af991ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4112883e8c70d563761bffcfddb33ab28d78afbf23864c871958897c74c2af991ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_178", "Checksum": "f02a953d7411194978e60d8ac404aa6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 01.03.2005 S 2004 178\nRegeste:\nRückforderung von Leistungen nach AVIG (Erlassgesuch) | Arbeitslosenversicherung\n\n Wenn die zuständige Arbeitslosenkasse gestützt auf diese Unterlagen eine\nVermittelbarkeit des Beschwerdeführers von 100% ins System eingegeben\nund in der Folge Arbeitslosenunterstützung in vollem Umfang geleistet hat, so\nwar dies ausschliesslicher Fehler der Kasse. Der Beschwerdeführer hat zu\nkeinem Zeitpunkt bei seiner Anmeldung oder bei der Abklärung der\nVerhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder\nunrichtige Angaben gemacht, die seinen guten Glauben im Sinne der\nRechtsprechung beeinträchtigen könnten.\n\nb) Im vorliegenden Fall stellt sich somit weiter die Frage, ob dem\nBeschwerdeführer vorgeworfen werden kann, er habe in vorsätzlicher oder\ngrobfahrlässiger Weise unrechtmässige Leistungen der\nArbeitslosenversicherung (passiv) entgegengenommen und es unterlassen,\nder Kasse den Fehler zu melden und sie darauf hinzuweisen, dass er\nArbeitslosengeld auf der Basis einer 100%-igen Vermittelbarkeit ausbezahlt\nerhält.\n\nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich ein solcher\nVorwurf an die Adresse des Beschwerdeführers nicht. Die entsprechenden\nAusführungen in seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2004 leuchten ein und\nlegen den Schluss nahe, dass ihm im Zusammenhang mit den\nungerechtfertigten Leistungsempfängen kein grobfahrlässiges Verhalten\nvorgeworfen werden kann: Die Zahlungen der beiden Versicherungen seien\nperiodisch unterschiedlich und für ihn unübersichtlich erfolgt. Auch in bezug\nauf die Berechnungsweise (Anzahl Taggelder, versicherter Monatsverdienst\nresp. Jahresverdienst) seien die beiden Versicherungssysteme\nunterschiedlich gewesen. Weil sich einerseits sein bisheriges\nErwerbseinkommen aus einem Fixlohn und Trinkgeldern zusammengesetzt\nhabe und andererseits nun Versicherungsleistungen von zwei Institutionen\nher flossen, sei es ihm kaum möglich gewesen, den Überblick zu wahren resp.\ner habe an der Höhe der Zahlungen keinen Anstoss genommen.\n\nIn den Augen des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer aufgrund\ndieser Argumentation und - im Gegensatz zur Versicherten im Präjudiz VGU\nS 99 30 – aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und seines\nBildungsgrades nicht grobfahrlässig gehandelt. Zwar hat der\nBeschwerdeführer in der Tat insgesamt höhere Versicherungsleistungen\nausbezahlt erhalten als er an seiner letzten Arbeitsstelle monatlich verdient\nhat. Weil er jedoch mit dem Zusammenspiel von Arbeitslosen- und\nKrankentaggeldversicherungssystem bis anhin nicht vertraut war, mag er\nmöglicherweise davon ausgegangen sein, dass die monatliche Mehrleistung\nder Versicherung gegenüber seinem früheren Verdienst ihre Richtigkeit hatte.\nAn dieser Stelle sei im Übrigen der Hinweis erlaubt, dass selbst die\nArbeitslosenkasse ihren Fehler während mehr als eines Jahres nicht bemerkt\nhat, obwohl das KIGA heute behauptet, der Irrtum sei offensichtlich gewesen.\nGrobfahrlässigkeit wäre demnach eher in der oberflächlichen Arbeitsweise\nder Arbeitslosenkasse in diesem konkreten Fall zu erkennen. Es ist dem\nBeschwerdeführer daher nicht vorzuwerfen, er habe das ihm zuzumutende\nMindestmass an Sorgfalt nicht aufgebracht. Folglich kann er sich auf seinen\nguten Glauben berufen.\n\n5. a) Ist der gute Glaube des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu bejahen,\nbleibt somit zu prüfen, ob auch das kumulative Erfordernis der grossen Härte\nim Falle der Rückerstattung der Leistungen gegeben ist. Der Begriff der\ngrossen Härte wird durch Art. 5 ATSV unter Bezugnahme auf die\nGesetzgebung über die Ergänzungsleistungen umschrieben. Dieser Aspekt\nkann ohne ergänzende, durch die Vorinstanz vorzunehmende Abklärungen\nnicht schlüssig beurteilt werden. Aus diesem Grund ist die Angelegenheit zur\nHärtefallprüfung und Durchführung der Berechnungen nach Art. 5 ATSV an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n6. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger\nund mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid\nund die ihm zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben und die\nAngelegenheit wird zur Härtefallprüfung und Durchführung der dafür\nnotwendigen Berechnungen nach Art. 5 ATSV an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}