{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-178_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_178_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4112883e8c70d563761bffcfddb33ab28d78afbf23864c871958897c74c2af991ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4112883e8c70d563761bffcfddb33ab28d78afbf23864c871958897c74c2af991ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_178", "Checksum": "f02a953d7411194978e60d8ac404aa6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2004 sowie die diesem Entscheid zugrunde\nliegende Verfügung der Arbeitslosenkasse … vom 29. Juni 2004 betreffend\nRückforderung zuviel bezahlter Leistungen. Streitgegenstand bildet die\nFrage, ob der Beschwerdeführer die unbestrittenermassen zu Unrecht\nbezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von CHF\n22'729.95 an die Kasse zurückerstatten muss.\n\n2. a) Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 95 des\nBundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sind unrechtmässig bezogene\nLeistungen durch den Empfänger grundsätzlich zurückzuerstatten. Im\nvorliegenden Fall ergibt sich die Unrechtmässigkeit der\nVersicherungsleistungen aus der Rückforderungsverfügung vom 29. Juni\n2004. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.\nIm Übrigen wird die Unrechtmässigkeit der empfangenen Leistungen im\nUmfang von CHF 22'729.95 auch durch den Beschwerdeführer nicht\nbestritten.\n\nb) Gestützt auf Art. 25 Abs. 1, zweiter Satz ATSG i. V. m. Art. 4 der Verordnung\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11)\nwird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem\nGlauben empfangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder\nteilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 2 ATSV ist für die Beurteilung, ob im\nEinzelfall eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt der rechtskräftigen\nRückforderungsverfügung massgebend. Die zuständige kantonale Amtsstelle\ndarf dem Erlassgesuch eines Versicherten somit nur dann stattgeben, wenn\nkumulativ Gutgläubigkeit des Empfängers beim Bezug der Leistung und\ngrosse Härte für den Fall der Rückerstattung vorliegen.\n\n3. a) Die schweizerische Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung\ndes guten Glaubens aus. Dieser Grundsatz folgt aus Art. 3 Abs. 1 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und hat für die gesamte\nschweizerische Rechtsordnung Gültigkeit. Wer sich auf den guten Glauben\nberuft, muss diesen nicht beweisen. Gemäss Art. 8 ZGB ist vielmehr\nbeweispflichtig, wer die gesetzliche Vermutung von Art. 3 Abs. 1 ZGB stürzen\nwill. Daher muss im konkreten Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob Gründe\nvorliegen, welche die Gutgläubigkeit ausschliessen. Nach der\nRechtsprechung ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als\nfehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob jemand bei zumutbarer\nAufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (ARV\n1998 Nr. 41, S. 237). Ein gutgläubiger Bezug einer\nSozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den\nunrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer\nobjektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen\nentschuldbar ist. Der gute Glaube ist insbesondere dann zu bejahen, wenn\nsich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht\nhat (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz 23 zu Art. 25). Mit anderen\nWorten: Leichte Fahrlässigkeit vermag den guten Glauben nicht\nauszuschliessen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer-Blaser, Soziale\nSicherheit, 1998, Basel/Genf/München, Rz 84).\n\nb) Guter Glaube liegt beim Bezug einer Leistung jedenfalls dann nicht vor, wenn\ndie unrechtmässige Auszahlung auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges\nVerhalten des Leistungsbezügers zurückzuführen ist. Somit kann sich nicht\nauf den guten Glauben berufen, wer bei der Anmeldung von\nLeistungsansprüchen und der Abklärung der Verhältnisse vorsätzlich oder\ngrobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht\nhat, eine Meldepflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht oder nicht\nrechtzeitig erfüllt oder als unrechtmässig erkennbare Leistungen vorsätzlich\noder grobfahrlässig entgegengenommen hat. Grobfahrlässig handelt, wer bei\nder Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse, bei der Erfüllung der\nMeldepflicht oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Leistung\nnicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass\nan Sorgfalt angewendet hat (VGU S 99 30; vgl. auch Gerhard Gerhards,\nKommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, N. 41 zu Art. 95).\n4. a) Entgegen den Ausführungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe\nund Arbeit (KIGA) in seinem Entscheid vom 15. September 2004 trifft es nun\nnicht zu, dass der Beschwerdeführer irgendwo einen Vermittlungs- oder\nArbeitsfähigkeitsgrad von 100% angegeben hat, und zwar weder auf seinem\nAntrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 18. Februar 2003 noch auf den\nFormularen „Angaben der versicherten Person“ für die darauffolgenden\nMonate. Zudem geht aus sämtlichen dem Gericht vorliegenden Nachweisen\nder persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers hervor, dass er\npraktisch ausschliesslich Teilzeitarbeitsstellen gesucht hat.\n\n"}