{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-178_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_178_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4112883e8c70d563761bffcfddb33ab28d78afbf23864c871958897c74c2af991ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4112883e8c70d563761bffcfddb33ab28d78afbf23864c871958897c74c2af991ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_178", "Checksum": "f02a953d7411194978e60d8ac404aa6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Darin führte der Versicherte zusätzlich aus, er habe seinen\nGesundheitszustand stets offen deklariert und immer klar festgehalten, dass\ner nur für eine 40%-ige Anstellung vermittelbar sei. Ausserdem habe er als\nKellner neben dem Fixlohn jeweils auch noch Einnahmen in Form von\nTrinkgeldern erzielt, weshalb ihn die Höhe der monatlichen Zahlungseingänge\nnicht erstaunt hätten. Schliesslich hätten die Arbeitslosen- und die\nKrankentaggeldversicherungen unterschiedliche Abrechnungsmodi gehabt,\nwas ihm den Überblick über die Zahlungseingänge zusätzlich erschwert habe.\n\n8. Mit Entscheid vom 15. November 2004 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur\nBegründung hielt das Amt fest, der Versicherte sei bereits 1996 und 1997\narbeitslos gewesen und habe aus dieser Zeit gewusst, dass er von der\nArbeitslosenversicherung nicht den ganzen Lohn erhalte, den er vorher\nverdient habe. Dies habe er auch jeder Monatsabrechnung unschwer\nentnehmen können. Der Versicherte habe von den beiden Versicherungen\nzusammen regelmässig über CHF 5'000.-- pro Monat erhalten. Selbst beim\nbesten Willen könne nicht angenommen werden, dass der Versicherte\ngutgläubig davon ausgegangen sei, die beiden Versicherungen würden ihn\nfür entgangenes Trinkgeld im Umfang von CHF 1'000.-- bis CHF 1'500.-- pro\nMonat entschädigen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die\nzuständige Arbeitslosenkasse einen Fehler gemacht habe; weil dieser Fehler\naber offensichtlich gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden,\ndass der Versicherte beim Bezug all dieser Leistungen gutgläubig gewesen\nsei. Entsprechend habe er auch darauf verzichtet, die\nRückforderungsverfügung anzufechten. Es brauche daher nicht weiter geprüft\nzu werden, ob ein Härtefall vorliege.\n\n9. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 3. Dezember\n2004 frist- und formgerecht Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung des\nEntscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung sowie die Bewilligung\nseines Erlassgesuches. Der Beschwerdeführer hielt fest, der Fehler liege bei\nder Arbeitslosenkasse und werde von dieser auch anerkannt. Er selber sei\nseiner Informationspflicht korrekt nachgekommen und habe jeden Monat\nangegeben, dass er nur für eine 40%-Stelle vermittelbar sei. Nebst seinem\nLohn habe er stets grosszügige Trinkgelder erhalten, und er sei davon\nausgegangen, dass die Taggelder ungefähr der gleichen Einkommenshöhe\nentsprechen würden. Er habe der Richtigkeit der Versicherungsabklärungen\nund -leistungen vertraut. Die beiden Versicherungen hätten zudem\nunterschiedlich abgerechnet, was die Übersicht erschwert habe (keine\nregelmässige monatliche Auszahlung der Krankentaggelder; Abzug der\nQuellensteuer direkt an der Krankentaggeldleistung;\nKrankentaggeldversicherung basiere auf versichertem Jahresverdienst,\nArbeitslosenversicherung auf versichertem Monatsverdienst;\nArbeitslosenversicherung habe zahlenmässig weniger Anspruchstage als\nKrankentaggeldversicherung etc.). In den Jahren 1996 und 1997 habe er nur\nArbeitslosentaggelder bezogen, was das Ganze übersichtlicher gemacht\nhabe. Der Fehler der Arbeitslosenkasse in den Taggeldauszahlungen sei erst\nbemerkt worden, als die Vertreterin des Versicherten am 15. Juni 2004 mit\ndiesem die finanzielle Situation abgeklärt habe. Er habe sie daraufhin sofort\nbeauftragt, bei der Arbeitslosenkasse nachzufragen, ob die Taggelder ihre\nRichtigkeit hätten. Die Rückforderungsverfügung sei nicht bestritten worden,\nwas jedoch keinen Grund gegen ein Erlassgesuch darstelle. Auch nach der\nMitteilung an die … seien die Taggelder für Juni 2004 im übrigen nicht\ngestoppt worden; er habe diese jedoch nach Erhalt sofort wieder\nzurückerstattet. Seit Juli 2004 sei er zu 100% arbeitsunfähig und erhalte seit\ndiesem Zeitpunkt Sozialhilfe im Sinne einer Bevorschussung auf\nInvalidenversicherungsleistungen. Damit sei in seinem Fall zusätzlich der\nTatbestand der grossen Härte erfüllt. Er habe sich keiner groben\nFahrlässigkeit schuldig gemacht, er habe vorliegend höchstens in leicht\nschuldhafter Weise gegen die Meldepflicht verstossen.\n\n10. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 beantragt das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003\ndurchschnittlich CHF 4'948.70 pro Monat von beiden Versicherungen\nzusammen bezogen. Aus der Zeit von 1996/1997 wisse er jedoch, dass die\nArbeitslosenversicherung nicht den gesamten Lohn entschädige, den er\nvorher verdient habe. Die erhaltenen Trinkgelder stellten im übrigen\nsteuerbares Einkommen dar. Allenfalls könnte dem Beschwerdeführer\nGlauben geschenkt werden, falls er seine Trinkgelder gegenüber der\nSteuerbehörde deklariert habe, was jedoch nicht erwiesen sei.\n\n11. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 verzichtete der Beschwerdeführer auf die\nEinreichung einer Replik.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}