{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-178_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_178_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4112883e8c70d563761bffcfddb33ab28d78afbf23864c871958897c74c2af991ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4112883e8c70d563761bffcfddb33ab28d78afbf23864c871958897c74c2af991ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_178", "Checksum": "f02a953d7411194978e60d8ac404aa6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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März 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG (Erlassgesuch)\n\n1. … wurde 1950 geboren, ist … Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung\nB, verheiratet und gelernter Servicefachangestellter. Zuletzt war … vom 1.\nDezember 2001 bis 31. März 2003 als Kellner im Restaurant … in … zu einem\nMonatslohn von CHF 3'950.-- angestellt. Mit Datum vom 4. April 2003 meldete\ner einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab selbigem\nZeitpunkt an, wobei er in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung\nangab, dass er eine Teilzeitbeschäftigung zu höchstens 40% suche und\nlediglich zu 40% arbeitsfähig sei. Im Antragsformular gab … ausserdem an,\ner sei zum Zeitpunkt der Kündigung resp. während der Kündigungsfrist wegen\nKrankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen und erhalte seit April\n2002 Leistungen der Krankentaggeldversicherung.\n\n2. In der Folge bezog der Versicherte ab 1. April 2003\nArbeitslosenentschädigung. Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt bezog er\nLeistungen der Krankentaggeldversicherung im Umfang einer 60%-igen\nArbeitsunfähigkeit. Auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“\ngab … zuhanden der Arbeitslosenkasse für die Monate April 2003 bis Juni\n2004 an, dass er arbeitsunfähig sei, mit dem Vermerk „Meldung am 1. April\n2003 ans RAV“. Zudem gab er auf dem Formular jeweils an, dass er ab dem\n1. April 2003 zu 40% Arbeit suche. Den Grad der Arbeitsunfähigkeit nannte\nder Versicherte nicht, bestätigte jedoch jedes Mal, eine Taggeldversicherung\nfür den Krankheitsfall zu haben. Aus den Formularen „Nachweis der\npersönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate April 2003 bis Juli 2004 ist\nzudem ersichtlich, dass … hauptsächlich Teilzeitbeschäftigungen suchte.\n3. Die zuständige Arbeitslosenkasse … legte aufgrund der ihr zur Verfügung\nstehenden Unterlagen den versicherten Verdienst von … unter\nBerücksichtigung des zuletzt erzielten Einkommens inkl. 13. Monatslohn auf\nCHF 4'010.-- pro Monat fest und bezahlte ihm von April 2003 bis Mai 2004 zu\nhohe Taggelder aus, nämlich solche, die sich auf eine 100%-ige\nVermittelbarkeit bezogen. Im Juni 2004 erfolgte noch einmal eine Auszahlung\nin dieser Höhe, welche am 6. Juli 2004 von der Kasse nach Feststellen des\nIrrtums zurückgefordert und vom Versicherten zurückerstattet wurde. Im Mai\n2004 lief die Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung zugunsten des\nVersicherten aus. Am 15. Juni 2004 stellte … schliesslich Antrag auf\nSozialhilfe beim Sozialdienst Chur, welche ihm in der Folge gewährt wurde.\n\n4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 forderte die Arbeitslosenkasse … vom\nVersicherten für die Abrechnungsperiode 1. April 2003 bis 31. Mai 2004 zuviel\nbezahlte Leistungen in der Höhe von CHF 22'729.95 zurück. Zur Begründung\nführte die Kasse aus, der Versicherte habe in seinem Antrag auf\nArbeitslosenentschädigung vom 18. Februar 2004 (recte: 2003) einen\nBeschäftigungsgrad von 100% und einen Vermittlungsgrad von 40%\nangegeben. Fälschlicherweise habe die Arbeitslosenkasse in der Folge in\nihrem Datensystem einen Vermittlungsgrad von 100% eingegeben, was nun\nbemerkt und korrigiert worden sei. Diese Korrektur führe zu einer\nRückforderung der zuviel bezahlten Taggelder im genannten Umfang. Die\nRückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse blieb in der Folge\nunangefochten.\n\n5. Mit Datum vom 30. Juni 2004 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass\nder Rückforderung. Er führte aus, er habe die monatlichen Taggeldzahlungen\nimmer in gutem Glauben entgegengenommen und die Abrechnungen nicht\nweiter nachkontrolliert, da er bei den monatlichen Angaben an die\nArbeitslosenkasse stets „40% Vermittelbarkeit“ geschrieben und zudem\njeweils eine Kopie der Krankenkarte mit der Bestätigung seiner 60%-igen\nArbeitsunfähigkeit abgegeben habe. Er sei nicht in der Lage, die zuviel\nbezogenen Leistungen zurückzuerstatten, da er kein Einkommen mehr habe.\nSein Krankentaggeldanspruch sei am 19. Mai 2004 erloschen und die\nerhaltenen Arbeitslosenleistungen seien nicht mehr vorhanden, da er das\nGeld für sich und seine Familie im Heimatland für den Lebensunterhalt\nverwendet habe. Vom Sozialdienst in … werde er künftig nur noch das\nExistenzminimum erhalten, weshalb auch keine Ratenrückzahlungen an die\nArbeitslosenkasse möglich seien.\n\n6. Mit Entscheid vom 15. September 2004 wies das Kantonale Amt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit (KIGA) das Erlassgesuch des Versicherten ab.\nZusammenfassend führte das Amt aus, es stehe im vorliegenden Fall fest,\ndass der Versicherte bei seiner Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung\neinen Beschäftigungsgrad von 100% und einen Vermittlungsgrad von 40%\nangegeben habe. Daraufhin habe die Kasse fälschlicherweise einen\nVermittlungsgrad von 100% ins Datensystem eingegeben. Dies sei zwar das\nVerschulden der Kasse; der Versicherte hätte den Fehler jedoch bei den\nmonatlichen Auszahlungen bemerken und ihn der Kasse melden müssen.\nDurch sein Verschweigen gegenüber der Arbeitslosenkasse müsse davon\nausgegangen werden, dass der Versicherte beim Bezug der Leistungen nicht\ngutgläubig gewesen sei. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob eine grosse\nHärte vorliege.\n\n"}