8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Arbeitslosenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 28. Juni 2004 zu Recht abgelehnt hat. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.