aufgrund seiner Ausbildung zum medizinischen Masseur keine Sozialversicherungsbeiträge leisten konnte, ergibt dies im vorliegenden Fall eine „Befreiungszeit“ von höchstens 4 Monaten und 13 Tagen, womit auch hier das gesetzliche Minimum von 12 Monaten eindeutig nicht erfüllt ist. Weitere Befreiungsgründe sind vorliegendenfalls weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.