AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten. Nachdem der Beschwerdeführer, wie die Arbeitslosenkasse richtig ausgeführt hat, vom 28. Juni bis 30. September 2002 und vom 1. bis 30. April 2003 – allenfalls bis 12. Mai 2003 – nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und während dieser Zeit