b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten.