7. a) Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hat. Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könnte. In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von 2001 bis 2003 insgesamt mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden.