c) Aus diesen Ausführungen ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einwandfrei, dass das viermonatige Praktikum des Beschwerdeführers nicht als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des AVIG zu qualifizieren ist und somit nicht an die Berechnung der Beitragszeit heranzuziehen ist. Die Beitragszeit beträgt nach richtiger Auffassung der Vorinstanz somit 10 Monate und 23 Tage.