In der Bestätigung vom 23. Mai 2002 wird die Praktikumsausbildung als Bestandteil der Schulausbildung bezeichnet. Im entsprechenden Vertrag mit dem Kurmittelzentrum wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Spesenentschädigung erhalte und in der Schweiz sozialversichert bleibe. Er erhielt somit ausser einer Spesenentschädigung kein Entgelt für seine Tätigkeit und musste darauf auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, ganz im Gegensatz zu seiner Praktikumsstelle in …: