Praktikum anzurechnen, wäre die Beitragszeit von 12 Monaten im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt. b) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in … eindeutig als einen Bestandteil seiner Ausbildung, die nicht als beitragspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist. In der Bestätigung vom 23. Mai 2002 wird die Praktikumsausbildung als Bestandteil der Schulausbildung bezeichnet.