6. a) Nachdem auch die Vorinstanz die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der … in … und im medizinischen Zentrum in … als beitragspflichtige Beschäftigungen anerkannt hat und die Berechnung von 10 Monaten und 23 Tagen beitragspflichtiger Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist soweit ersichtlich richtig und unbestritten ist, bleibt im vorliegenden Fall zu prüfen, ob auch das viermonatige Praktikum des Beschwerdeführers im Kurmittelzentrum … an der Ostsee als beitragspflichtige Tätigkeit zu qualifizieren ist oder nicht.