Der Beschwerdeführer macht geltend und kann belegen, dass er innerhalb dieser Rahmenfrist vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 sowie vom 13. Mai 2003 bis 3. Oktober 2003 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Er kann somit lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10 Monaten und 23 Tagen anstelle der gesetzlich geforderten 12 Monate nachweisen.