5. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2004 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt somit gemäss obigen Ausführungen zwei Jahre vor diesem Tag, d.h. am 28. Juni 2002, und dauert bis zum 27. Juni 2004. Der Beschwerdeführer macht geltend und kann belegen, dass er innerhalb dieser Rahmenfrist vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 sowie vom 13. Mai 2003 bis 3. Oktober 2003 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.