Arbeitstage, die auf Samstag oder Sonntag fallen, werden Wochentagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der fünf Wochentage in sieben Kalendertage (7 : 5 = 1.4) (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, Januar 2003, B83).