Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Wochentage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Wochentage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Arbeitstage, die auf Samstag oder Sonntag fallen, werden Wochentagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen.