2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat eine versicherte Person unter anderem dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die gesetzliche Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der gesetzlichen Beitragszeit befreit ist. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.