Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 8. November 2004 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 19. August 2004, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Juni 2004 infolge Nichterfüllung der Beitragspflicht innerhalb der Rahmenfrist abgelehnt wurde.