9. In seiner Replik vom 15. Januar 2005 wandte der Beschwerdeführer ein, er sei von der Bündner Medizinischen Massagefachschule angewiesen worden, das Praktikum in Deutschland zu absolvieren; dies sei nicht seine Entscheidung gewesen. Über die Abwicklung der Sozialleistungen sei er nicht informiert gewesen. Er stellte sich erneut auf den Standpunkt, das Praktikum an der Ostsee gelte als beitragspflichtige Anstellung, genau wie seine Tätigkeit im medizinischen Zentrum in ... Somit sei die 12-monatige Beitragszeit erfüllt. 10. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 verzichtete die Arbeitslosenkasse Graubünden auf die Einreichung einer Duplik.