8. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2005 beantragte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf ihre Begründung im Einspracheentscheid und führte zusätzlich aus, beim geltend gemachten viermonatigen Praktikum im Ostseeheilbad … handle es sich nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 AVIG. In der Praktikumsvereinbarung sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Fahrkostenentschädigung von 600 Euro pro Monat erhalte und zudem in der Schweiz sozialversichert bleibe.