7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. November 2004 frist- und formgerecht Beschwerde. Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer fest, er habe im Rahmen seiner Ausbildung zum medizinischen Masseur zwei Langzeitpraktika absolviert. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse habe jedoch nur dasjenige in … berücksichtigt. Er habe jedoch vom 1. Juni bis 30. September 2002 ein weiteres Langzeitpraktikum im Kurmittelzentrum … an der … absolviert. Damit erfülle er die 12 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung.