Der Versicherte habe jedoch innert der bekannten Rahmenfrist nur vom 28. Juni bis 30. September 2002 sowie vom 1. bis 30. April 2003 nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und während dieser Zeit aufgrund der Ausbildung zum Masseur seine Beitragspflicht nicht erfüllen können. Dies ergebe somit lediglich eine „Befreiungszeit“ von 4 Monaten und einem Tag anstelle der gesetzlich geforderten 12 Monate. Weitere Befreiungsgründe seien nicht ersichtlich.