Die gesetzliche Mindestbeitragszeit betrage jedoch 12 Monate. Weiter habe der Versicherte in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, er habe wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von 2001 bis 2003 insgesamt mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden, worin ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG zu erkennen wäre. Der Versicherte habe jedoch innert der bekannten Rahmenfrist nur vom 28. Juni bis 30. September 2002 sowie vom 1. bis 30. April 2003 nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und während dieser Zeit aufgrund der Ausbildung zum Masseur seine Beitragspflicht nicht erfüllen können.