6. Mit Entscheid vom 8. November 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache ab. Zur Begründung hielt die Kasse im Wesentlichen fest, dass aufgrund der neuen Aktenlage nun eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10 Monaten und 23 Tagen (und nicht nur eine solche von 4 Monaten und 23 Tagen) nachgewiesen sei. Die gesetzliche Mindestbeitragszeit betrage jedoch 12 Monate.