4. Mit Verfügung vom 19. August 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung führte die Kasse aus, der Versicherte habe innert der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit, die in seinem Fall vom 28. Juni 2002 bis 27. Juni 2004 dauerte, nur während 4 Monaten und 23 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfülle die Beitragszeit jedoch nur, wer innerhalb der vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe.