{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-174_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_174_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd3ce1c99394881a7dacc7bea62b246a38225c167c051a7e03ac57818e8516fac1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd3ce1c99394881a7dacc7bea62b246a38225c167c051a7e03ac57818e8516fac1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_174", "Checksum": "563521ff18fb02935314dfca3f4eacc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 01.03.2005 S 2004 174\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n6. a) Nachdem auch die Vorinstanz die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der\n… in … und im medizinischen Zentrum in … als beitragspflichtige\nBeschäftigungen anerkannt hat und die Berechnung von 10 Monaten und 23\nTagen beitragspflichtiger Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist soweit\nersichtlich richtig und unbestritten ist, bleibt im vorliegenden Fall zu prüfen, ob\nauch das viermonatige Praktikum des Beschwerdeführers im\nKurmittelzentrum … an der Ostsee als beitragspflichtige Tätigkeit zu\nqualifizieren ist oder nicht. Wäre dem Beschwerdeführer auch dieses\nPraktikum anzurechnen, wäre die Beitragszeit von 12 Monaten im\nvorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt.\nb) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Tätigkeit\ndes Beschwerdeführers in … eindeutig als einen Bestandteil seiner\nAusbildung, die nicht als beitragspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist.\nIn der Bestätigung vom 23. Mai 2002 wird die Praktikumsausbildung als\nBestandteil der Schulausbildung bezeichnet. Im entsprechenden Vertrag mit\ndem Kurmittelzentrum wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer lediglich\neine Spesenentschädigung erhalte und in der Schweiz sozialversichert bleibe.\nEr erhielt somit ausser einer Spesenentschädigung kein Entgelt für seine\nTätigkeit und musste darauf auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen,\nganz im Gegensatz zu seiner Praktikumsstelle in …: Dort erzielte der\nBeschwerdeführer einen Bruttolohn von CHF 1'600.-- pro Monat, auf dem er\nSozialversicherungsbeiträge leistete. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, er habe von der Abwicklung der Sozialleistungen\nwährend dem Praktikum an der Ostsee nichts gewusst, wird schon dadurch\nwiderlegt, dass er die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet hat. Zudem\nist in der Praktikumsvereinbarung mit dem Kurmittelzentrum … festgehalten,\ndass der Rechtsstatus der Tätigkeit des Praktikanten nicht auf einem\nArbeitsverhältnis, sondern auf dem Begriff „erweitertes\nAusbildungsverhältnis“ basiere.\n\nc) Aus diesen Ausführungen ergibt sich nach Auffassung des\nVerwaltungsgerichts einwandfrei, dass das viermonatige Praktikum des\nBeschwerdeführers nicht als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des\nAVIG zu qualifizieren ist und somit nicht an die Berechnung der Beitragszeit\nheranzuziehen ist. Die Beitragszeit beträgt nach richtiger Auffassung der\nVorinstanz somit 10 Monate und 23 Tage.\n\n7. a) Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene\nBeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hat. Somit bleibt lediglich zu prüfen,\nob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könnte. In\nseinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer\nunter anderem an, er habe wegen Schulausbildung, Umschulung oder\nWeiterbildung von 2001 bis 2003 insgesamt mehr als 12 Monate nicht in\neinem Arbeitsverhältnis gestanden.\n\nb) Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sind Personen von der Erfüllung der\nBeitragszeit zu befreien, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit\nwährend insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis\nstanden und die Beitragszeit unter anderem wegen einer Schulausbildung,\nUmschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten. Nachdem der\nBeschwerdeführer, wie die Arbeitslosenkasse richtig ausgeführt hat, vom 28.\nJuni bis 30. September 2002 und vom 1. bis 30. April 2003 – allenfalls bis 12.\nMai 2003 – nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und während dieser Zeit\naufgrund seiner Ausbildung zum medizinischen Masseur keine\nSozialversicherungsbeiträge leisten konnte, ergibt dies im vorliegenden Fall\neine „Befreiungszeit“ von höchstens 4 Monaten und 13 Tagen, womit auch\nhier das gesetzliche Minimum von 12 Monaten eindeutig nicht erfüllt ist.\n\nWeitere Befreiungsgründe sind vorliegendenfalls weder ersichtlich noch\ngeltend gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht von der\nErfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Arbeitslosenkasse\nGraubünden die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 28. Juni\n2004 zu Recht abgelehnt hat. Aus diesem Grund ist die Beschwerde\nabzuweisen.\n\n9. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger\nund mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}