{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-174_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_174_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd3ce1c99394881a7dacc7bea62b246a38225c167c051a7e03ac57818e8516fac1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd3ce1c99394881a7dacc7bea62b246a38225c167c051a7e03ac57818e8516fac1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_174", "Checksum": "563521ff18fb02935314dfca3f4eacc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie verwies\nauf ihre Begründung im Einspracheentscheid und führte zusätzlich aus, beim\ngeltend gemachten viermonatigen Praktikum im Ostseeheilbad … handle es\nsich nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 AVIG.\nIn der Praktikumsvereinbarung sei festgehalten worden, dass der\nBeschwerdeführer lediglich eine Fahrkostenentschädigung von 600 Euro pro\nMonat erhalte und zudem in der Schweiz sozialversichert bleibe.\n\n9. In seiner Replik vom 15. Januar 2005 wandte der Beschwerdeführer ein, er\nsei von der Bündner Medizinischen Massagefachschule angewiesen worden,\ndas Praktikum in Deutschland zu absolvieren; dies sei nicht seine\nEntscheidung gewesen. Über die Abwicklung der Sozialleistungen sei er nicht\ninformiert gewesen. Er stellte sich erneut auf den Standpunkt, das Praktikum\nan der Ostsee gelte als beitragspflichtige Anstellung, genau wie seine\nTätigkeit im medizinischen Zentrum in ... Somit sei die 12-monatige\nBeitragszeit erfüllt.\n10. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 verzichtete die Arbeitslosenkasse\nGraubünden auf die Einreichung einer Duplik.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der\nEinspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 8. November\n2004 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 19. August 2004,\nwonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung\nab dem 28. Juni 2004 infolge Nichterfüllung der Beitragspflicht innerhalb der\nRahmenfrist abgelehnt wurde.\n\n2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nhat eine versicherte Person unter anderem dann Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung, wenn sie die gesetzliche Beitragszeit erfüllt hat\noder von der Erfüllung der gesetzlichen Beitragszeit befreit ist. Gestützt auf\nArt. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür\nvorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine\nbeitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.\n\n3. Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die\nBeitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes\nvorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag,\nfür den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für\ndie Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3\nAVIG).\n\n4. Als Beitragsmonat gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIV; SR 837.02) jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte\nbeitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat\numfassen, werden zusammengezählt, wobei 30 Kalendertage als ein\nBeitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige\nBeschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw.\nnicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden\nWochentage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als\nWochentage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Arbeitstage, die auf\nSamstag oder Sonntag fallen, werden Wochentagen gleichgestellt, wenn\ndiese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung\ndieses Faktors ist die Umrechnung der fünf Wochentage in sieben\nKalendertage (7 : 5 = 1.4) (vgl. Kreisschreiben über die\nArbeitslosenentschädigung (KS-ALE) des Staatssekretariats für Wirtschaft\nseco, Januar 2003, B83).\n\n5. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2004 zur\nArbeitsvermittlung angemeldet und hat Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung erhoben. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit\nbeginnt somit gemäss obigen Ausführungen zwei Jahre vor diesem Tag, d.h.\nam 28. Juni 2002, und dauert bis zum 27. Juni 2004. Der Beschwerdeführer\nmacht geltend und kann belegen, dass er innerhalb dieser Rahmenfrist vom\n1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 sowie vom 13. Mai 2003 bis 3. Oktober\n2003 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Er kann somit\nlediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10 Monaten und 23 Tagen\nanstelle der gesetzlich geforderten 12 Monate nachweisen.\n\n"}