{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-174_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_174_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd3ce1c99394881a7dacc7bea62b246a38225c167c051a7e03ac57818e8516fac1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd3ce1c99394881a7dacc7bea62b246a38225c167c051a7e03ac57818e8516fac1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_174", "Checksum": "563521ff18fb02935314dfca3f4eacc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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April 2003\nan der Bündner Medizinischen Massagefachschule eine zweijährige\nVollzeitausbildung zum medizinischen Masseur mit Fähigkeitsausweis SRK\nbesucht. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte … zwei Praktika, und zwar\nvom 1. Juli bis 30. September 2002 im Kurmittelzentrum … an der … (D)\nsowie vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 im medizinischen Zentrum der\n...\n\n2. Nach Abschluss seiner Ausbildung Ende April 2003 arbeitete … vom 13. Mai\nbis 3. Oktober 2003 für die … in … temporär als Bauarbeiter. Diese Anstellung\nwurde ihm von der Arbeitgeberin auf den 3. Oktober 2003 wegen mangelnder\nArbeit (Wintersaison) gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt ging … keiner\nErwerbstätigkeit mehr nach, meldete sich schliesslich am 28. Juni 2004 bei\nder Arbeitslosenkasse Graubünden zur Arbeitsvermittlung an und stellte\nAntrag auf Arbeitslosenentschädigung.\n\n3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 bestätigte der Versicherte auf Nachfrage der\nKasse hin, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der … nach\ndem 3. Oktober 2003 nicht mehr gearbeitet habe. Er habe die Zeit bis Juni\n2004 genutzt, um Ferien zu machen, sei jedoch während der ganzen Zeit\nbemüht gewesen, eine Anstellung zu finden.\n\n4. Mit Verfügung vom 19. August 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse\nGraubünden den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung\nwegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung führte die Kasse\naus, der Versicherte habe innert der Rahmenfrist für die Erfüllung der\nBeitragszeit, die in seinem Fall vom 28. Juni 2002 bis 27. Juni 2004 dauerte,\nnur während 4 Monaten und 23 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung\nnachgewiesen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfülle die Beitragszeit jedoch\nnur, wer innerhalb der vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf\nMonaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Die\nAnspruchsvoraussetzungen seien somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. September 2004\nEinsprache und machte geltend, er habe nicht nur vom 28. April bis 5. Oktober\n2003 bei der Steiner Personal AG in Chur, sondern vom 1. Oktober 2002 bis\n31. März 2003 auch als Praktikant im Rahmen seiner Ausbildung zum\nmedizinischen Masseur im medizinischen Zentrum … gearbeitet. Damit erfülle\ner die Beitragszeit von mindestens 12 Monaten zwar nur knapp (recte: knapp\nnicht), hoffe jedoch auf das Wohlwollen der Arbeitslosenkasse.\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2004 gab der Versicherte die\nArbeitgeberbescheinigung und die Lohnabrechnung der … zu den Akten und\nführte weiter aus, er habe während seiner Ausbildung an der Bündner\nMedizinischen Massagefachschule in … zwei Langzeitpraktika innerhalb der\nRahmenfrist absolviert. Somit erfülle er die Anspruchsbedingung, während 12\nMonaten eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt zu haben.\n\n6. Mit Entscheid vom 8. November 2004 wies die Arbeitslosenkasse\nGraubünden die Einsprache ab. Zur Begründung hielt die Kasse im\nWesentlichen fest, dass aufgrund der neuen Aktenlage nun eine\nbeitragspflichtige Beschäftigung von 10 Monaten und 23 Tagen (und nicht nur\neine solche von 4 Monaten und 23 Tagen) nachgewiesen sei. Die gesetzliche\nMindestbeitragszeit betrage jedoch 12 Monate. Weiter habe der Versicherte\nin seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, er habe wegen\nSchulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von 2001 bis 2003\ninsgesamt mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden,\nworin ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG zu erkennen wäre. Der\nVersicherte habe jedoch innert der bekannten Rahmenfrist nur vom 28. Juni\nbis 30. September 2002 sowie vom 1. bis 30. April 2003 nicht in einem\nArbeitsverhältnis gestanden und während dieser Zeit aufgrund der Ausbildung\nzum Masseur seine Beitragspflicht nicht erfüllen können. Dies ergebe somit\nlediglich eine „Befreiungszeit“ von 4 Monaten und einem Tag anstelle der\ngesetzlich geforderten 12 Monate. Weitere Befreiungsgründe seien nicht\nersichtlich.\n\n7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. November\n2004 frist- und formgerecht Beschwerde. Zur Begründung hielt der\nBeschwerdeführer fest, er habe im Rahmen seiner Ausbildung zum\nmedizinischen Masseur zwei Langzeitpraktika absolviert. Der\nEinspracheentscheid der Arbeitslosenkasse habe jedoch nur dasjenige in …\nberücksichtigt. Er habe jedoch vom 1. Juni bis 30. September 2002 ein\nweiteres Langzeitpraktikum im Kurmittelzentrum … an der … absolviert.\nDamit erfülle er die 12 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung.\n\n"}