Sollten die gesamten vier Monate als Beitragszeit angerechnet werden, müsste errechnet werden, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist erfüllt. Der hier angefochtene Einspracheentscheid müsste dann gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden und der Beschwerdeführerin müssten dann ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosentaggelder ausbezahlt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.