Diese Frage kann erst nach Abschluss der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin definitiv beantwortet werden. Erst anschliessend können der Beschwerdeführerin für die nicht durchgesetzten Ersatzforderungen Arbeitslosentaggelder – im Rahmen des sistierten Einspracheverfahrens - ausbezahlt werden. Sollten die gesamten vier Monate als Beitragszeit angerechnet werden, müsste errechnet werden, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist erfüllt.