6. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Bei der Berechnung der Beitragszeit hat die Beschwerdegegnerin die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 zu Recht noch nicht als Beitragszeit gewertet. Diese Frage kann erst nach Abschluss der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin definitiv beantwortet werden.