Die von der Beschwerdeführerin realisierten Entschädigungsansprüche gelten dann als Beitragszeiten im Rahmen der Bezugsrahmenfrist. Es ist somit nur systemgerecht, dass – solange die Höhe der durchgesetzten Ersatzansprüche der Beschwerdeführerin nicht feststeht – die betreffende Zeitspanne noch nicht als Beitragszeit gilt. e) Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die betreffende Zeitspanne – zumindest vorläufig – noch nicht als Beitragszeit gewertet.