Sollte sich nach dem arbeitsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass nicht für die gesamten vier Monate Ersatzansprüche durchgesetzt werden konnten, muss die Vorinstanz – sofern die Beschwerdeführerin für die betreffende Periode die restlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat – Arbeitslosentaggelder auszahlen. Die von der Beschwerdeführerin realisierten Entschädigungsansprüche gelten dann als Beitragszeiten im Rahmen der Bezugsrahmenfrist.