Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht vorerst den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 verneint. Sollte sich nach dem arbeitsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass nicht für die gesamten vier Monate Ersatzansprüche durchgesetzt werden konnten, muss die Vorinstanz – sofern die Beschwerdeführerin für die betreffende Periode die restlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat – Arbeitslosentaggelder auszahlen.