Durch die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin hatte die Beschwerdeführerin Lohn- bzw. Entschädigungsansprüche gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG, weshalb der Arbeitsausfall nicht als anrechenbarer Arbeitsausfall betrachtet werden konnte und somit auch die Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben war. Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht vorerst den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 verneint.