d) Im befristeten Arbeitsvertrag, welcher von der Beschwerdeführerin mit der … AG für die Dauer vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 abgeschlossen wurde, verzichteten die Parteien auf eine Kündigungsmöglichkeit und auf eine Probezeit. Demnach war der Vertrag für beide Parteien für die gesamte vereinbarte Zeitperiode grundsätzlich unkündbar. Durch die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin hatte die Beschwerdeführerin Lohn- bzw. Entschädigungsansprüche gemäss Art.