c) Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Arbeitsvertrag für die Dauer vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003. Auf dem am 14. Oktober 2003 eingereichten Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, die Arbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag per 15. August 2003 fristlos gekündigt und es sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren im Gange. Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG hat die Arbeitslosenkasse zu Recht keine geleistet. Auch wenn begründete Zweifel vorhanden waren, dass die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche tatsächlich realisieren kann, genügen diese Zweifel alleine nicht, damit Leistungen nach Art.