Werden Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG geleistet, so gehen alle Ansprüche der versicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggelder auf die Kasse über, welche die Forderungen durchzusetzen versucht. Ein allfälliger Restanspruch verbleibt bei der versicherten Person. Die von der Arbeitslosenkasse daraufhin realisierten Lohn- und Entschädigungsansprüche gelten als Beitragszeiten für eine allfällige weitere Bezugsrahmenfrist (BGE 126 V 368 E. 3c aa).