Ob die versicherte Person Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen Ansprüche selber geltend machen und sich erst für eine anschliessende Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse anmelden will, steht ihr grundsätzlich frei. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkassen besteht nicht. Werden Leistungen nach Art.