29 AVIG immer einen Arbeitsausfall verbunden mit einem Verdienstausfall voraus. Zusätzlich zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen – das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles wird im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 127 V 475 E. 2b bb) – muss die Kasse Zweifel am Bestehen von Ansprüchen oder Zweifel an der Realisierbarkeit bestehender Ansprüche haben. Ob die versicherte Person Leistungen nach Art.