29 Abs. 1 AVIG). Zweck dieser Regelung ist es, der versicherten Person den für ihren Lebensunterhalt notwendigen Erwerbsersatz zu garantieren. Währenddem die Insolvenzentschädigung Ansprüche für geleistete Arbeit absichert, setzt Art. 29 AVIG immer einen Arbeitsausfall verbunden mit einem Verdienstausfall voraus.