b) Art. 11 Abs. 3 AVIG besagt, dass ein Arbeitsausfall im Sinne des AVIG nicht anrechenbar ist, wenn der arbeitslosen Person Lohnansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Falls die Kasse begründete Zweifel darüber hat, ob der Versicherten für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG zustehen oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG).