Die Annahme einer Arbeit kann für eine arbeitslose Person mitnichten als solche betrachtet werden. Angesichts der Tatsache, dass offensichtlich diese Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes fehlt, erübrigen sich weitere Ausführungen sowohl dazu als auch zu den anderen Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssten. 5. a) Auch wenn die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, so muss doch geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 zu Recht als nicht beitragspflichtige Beschäftigung erachtet hat.