Andererseits sind für das Gericht keinerlei Dispositionen ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft der Beschwerdegegnerin getätigt haben sollte. Offenbar erachtet die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungsangestellte im Café … fälschlicherweise als nicht ohne Nachteil rückgängig machbare Disposition. Die Annahme einer Arbeit kann für eine arbeitslose Person mitnichten als solche betrachtet werden.