Einerseits hätte sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres erkennen können, zumal sie selbst betreffend der Problematik der Anrechung als Beitragszeit der in Frage stehenden Zeitspanne ein Einspracheverfahren eingeleitet hatte, welches auf ihren Wunsch hin sistiert wurde. Andererseits sind für das Gericht keinerlei Dispositionen ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft der Beschwerdegegnerin getätigt haben sollte.