d) Im Lichte der soeben erwähnten Grundsätze kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Einerseits hätte sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres erkennen können, zumal sie selbst betreffend der Problematik der Anrechung als Beitragszeit der in Frage stehenden Zeitspanne ein Einspracheverfahren eingeleitet hatte, welches auf ihren Wunsch hin sistiert wurde.