Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren hat (BGE 127 I 36 E. 3a, 118 Ia 254 E. 4b; VGU A 04 31 E. 4c). Ebenso wird vorausgesetzt, dass die Auskunft vorbehaltlos erfolgt ist (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 22 N 13).