Das in Art. 9 BV verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt u.a., dass eine - selbst unrichtige - Zusicherung oder Auskunft einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebietet. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch, dass die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass dieselbe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft