Gestützt auf die im Schreiben enthaltenen Angaben habe sie als Reinigungsangestellte im Café … gearbeitet, um die 12-monatige Beitragspflicht zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen. Durch das Nichtanrechnen der Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 als beitragspflichtige Beschäftigung in der Verfügung vom 11. August 2004 verstosse die Beschwerdegegnerin gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Beschwerdeführerin verlangt deshalb, in ihrem Vertrauen auf die erhaltenen Informationen geschützt zu werden.